(1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie ausgegeben worden sind.
(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen. Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben worden sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn dies durch die Versorgungslage oder besondere Umstände geboten ist.