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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 10 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Geltungsdauer
(1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie ausgegeben worden sind.
(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen. Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben worden sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn dies durch die Versorgungslage oder besondere Umstände geboten ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74885.htm