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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 11 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 11 Übertragbarkeit und Ungültigkeit
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertragbar.
(2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reisemarken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet.
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Zitierungen von § 11 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EBewiV Anordnungsbefugnis
... 2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder Empfangsbestätigungen abgibt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt, 7. einen ...
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