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§ 11 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 11 Übertragbarkeit und Ungültigkeit



(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertragbar.

(2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reisemarken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet.

 
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Zitierungen von § 11 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EBewiV Anordnungsbefugnis
...  2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder Empfangsbestätigungen abgibt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt, 7. einen ...