Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 13 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 13 Versorgungszeitraum und Zuteilungssätze



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.
welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) für Verbraucher sowie für Angehörige von Verbänden und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundeswehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzusehen sind (Zuteilungssätze),

2.
zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gültig werden,

3.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen oder vorbestellt werden können,

4.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Verbraucherkarten wahlweise gegen andere Erzeugnisse abgegeben und bezogen werden können (Austauschlebensmittel).

(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.

Anzeige


 

Zitierungen von § 13 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EBewiV Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten
... und einzubehalten. (2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht ...
§ 27 EBewiV Ausgabe von Bezugsscheinen
... Verpflegungsteilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließlich ...
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ...