(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
- 1.
- welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) für Verbraucher sowie für Angehörige von Verbänden und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundeswehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzusehen sind (Zuteilungssätze),
- 2.
- zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gültig werden,
- 3.
- welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen oder vorbestellt werden können,
- 4.
- welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Verbraucherkarten wahlweise gegen andere Erzeugnisse abgegeben und bezogen werden können (Austauschlebensmittel).
(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.