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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 16 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 16 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Erfassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Ernährungsämter auch die Bezirksernährungsämter, die Landesernährungsämter, die obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erlassen; das Bundesministerium kann eine Verfügung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Das Bundesministerium unterrichtet die obersten Landesbehörden der betroffenen Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.
(3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landesbehörden zuständig.
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