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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 19 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 19 Empfangsberechtigte
(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte)
- 1.
- geschäftsfähige Bezugsberechtigte,
- 2.
- gesetzliche Vertreter,
- 3.
- beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,
- 4.
- Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.
(2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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