Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 20 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 20 Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen



(1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.

(2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben zum Empfang von Berechtigungsnachweisen die Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügungen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder andere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr gilt eine zwischen dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Verteidigung getroffene Sonderregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Versorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versorgung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besatzungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff Berechtigungsnachweise erhalten hat.

(3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Einrichtungen zur Gästeverpflegung haben zum erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Verlangen des Ernährungsamtes bis zu einer zurückliegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb den Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter nachzuweisen.