Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 21 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 21 Verfahren bei Wohnungsänderung



Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabestelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungsnachweisen gegen Abgabe einer Abmeldebescheinigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed