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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 22 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 22 Sammelverpflegung
(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sammelverpflegung aufgenommen werden, melden sich unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kartenausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.
(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrichtung zur Sammelverpflegung aus oder wird er beurlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74897.htm