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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 23 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 23 Abgabe von Milch
(1) An Verbraucher sollen
- 1.
- lose wärmebehandelte Konsummilch,
- 2.
- abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, ausgenommen ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch,
(2) Bestellscheine sind
- 1.
- für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,
- 2.
- für die Vorbestellung von Vollmilch oder teilentrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Milchkarte.
(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzutrennen und einzubehalten und den Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Berechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen.
(4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Eintragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teilentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milchkarte abgegeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74898.htm