(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.
(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach §
13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.