Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 24 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.

(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.

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Zitierungen von § 24 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert, 10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht ...


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