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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 24 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.
(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.
Zitierungen von § 24 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert, 10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht ...
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