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§ 24 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 24 Bezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten



(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.

(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.



 

Zitierungen von § 24 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert, 10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht ...