Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§
7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestätigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder Berechtigungsscheines bestätigt werden.