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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 27 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 27 Ausgabe von Bezugsscheinen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Einrichtungen zur Gästeverpflegung werden die nach § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umgetauscht.
(2) Hersteller erhalten vom Ernährungsamt Bezugsscheine entsprechend den abgerechneten Berechtigungsnachweisen, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu bestimmen über
- 1.
- Umrechnungssätze, nach denen für die Menge der von Herstellern abgelieferten bewirtschafteten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Produktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben werden,
- 2.
- die Be- und Verarbeitung und die Beschaffenheit bewirtschafteter Erzeugnisse.
(4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Benehmen mit der für die Veranlagung zuständigen Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeugnisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich sind, zugeteilt, soweit das wirtschaftseigene Aufkommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen zu erbringen.
(5) Einrichtungen zur Sammelverpflegung erhalten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungsteilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.
(6) Zur Bevorratung, zur Überbrückung und als Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung in besonderen Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage von Berechtigungsnachweisen nach Weisung der obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten Stelle ausgegeben werden.
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Zitierungen von § 27 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung ...
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