Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 28 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
| |
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
| |
§ 28 Schwundvergütungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und
- 2.
- das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen
Anzeige
Zitierungen von § 28 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28 , 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74903.htm