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§ 28 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 28 Schwundvergütungen



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und

2.
das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen

festzulegen.

 
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Zitierungen von § 28 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28 , 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...