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§ 30 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 30 Liefer- und Abnahmezwang



(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endverteiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen verpflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an bestimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den bestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger ist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem Lieferanten zu beziehen.

(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Behörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für den Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht auf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener Länder, so entscheidet das Bundesministerium.



 

Zitierungen von § 30 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, begeht eine ...