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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 33 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 33 Aufbewahrungsfristen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Personen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berechtigungsnachweise sich beziehende Unterlagen mindestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
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Zitierungen von § 33 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt, 15. entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt, 16. entgegen § 34 Abs. 2, ...
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