(1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Betriebes bei der Betriebsführung in einer Weise gegen diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen gefährdet erscheint, so können die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht bestehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Untersuchung des Verstoßes notwendig ist.
(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat der Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vorhandenen bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise und, soweit es sich um Hersteller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein Verzeichnis der Lieferer und Abnehmer vorzulegen.