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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 35 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 35 Betriebseinstellung



Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenverteilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebseinstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen über die Verwendung der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröffnung des eingestellten Betriebes dient.

 
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Zitierungen von § 35 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder vorlegt, 14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt, 15.  ... aufbewahrt, 16. entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt, 17.  ... nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des ...