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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 36 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 36 Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Ernährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die Frist abkürzen.
(2) Das Abgabeverbot gilt nicht für
- 1.
- rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,
- 2.
- die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,
- 3.
- die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,
- 4.
- Seefische, frisch oder gekühlt.
Zitierungen von § 36 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EBewiV Verfügungsbeschränkung
... zum eigenen Verbrauch entnommen werden dürfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... Erzeugnisse nicht abgibt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 ...
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