Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 37 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74912.htm