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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 38 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 38 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,
- 5.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt,
- 6.
- entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt,
- 7.
- einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,
- 8.
- einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist,
- 9.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,
- 10.
- entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet,
- 11.
- entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt,
- 12.
- entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
- 13.
- entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt,
- 14.
- entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt,
- 15.
- entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,
- 16.
- entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,
- 17.
- einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.
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