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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 16 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG (Vereinigung von Instituten)
Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zustande kommen wird. Das Ergebnis der Verhandlungen sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unverzüglich anzuzeigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5463/a74935.htm