Zitierungen von § 1 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AnzV Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)
... der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des ... Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist ... Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden ... oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber ... a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender ...
Anlage 1 AnzV Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)
Anlage 5 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeigepflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)
Anlage 6 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
§ 2 ErgAnzV Allgemeine Unterlagen
... oder sonstigen Kooperationspartnern. Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed