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§ 1 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. 2Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). 3Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 4Hierzu gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. 5Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.
(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.
(2) 1Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. 2Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 1 BImAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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Zitierungen von § 1 BImAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BImAG Finanzierung (vom 01.01.2023)
... Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesA. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „Bundesanstalt" und die Angabe „§ 2" durch die Wörter „den §§ 1 und 2" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „das ...
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