Tools:
Update via:
§ 3 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
| |
§ 3 Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) 1Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. 2Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 1. Januar 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 BImAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BImAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesA. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 295
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechts- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5472/a75025.htm