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§ 4 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 4 Organe, Satzung



(1) 1Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet und vertreten. 2Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 3Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz und die Satzung. 4Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Amtsbezeichnung "Sprecherin des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" oder "Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".

(2) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 3Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. 4Der Verwaltungsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. 5Der Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,

3.
die Empfehlung zur Höhe der Abführung,

4.
die Entlastung des Vorstands und

5.
die Verwendung des Bilanzgewinns.

6Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 8Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der Bundesanstalt übertragenen Aufgaben steht. 9Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. 10Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. 11Sofern das Vetorecht nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,

2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,

3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und

4.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.

2Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. 3Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 4Eine erneute Berufung ist möglich. 5Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. 6Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. 2In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
den Aufbau und die Organisation,

2.
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,

3.
die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,

4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung,

5.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

3Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.





 

Frühere Fassungen von § 4 BImAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

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Zitierungen von § 4 BImAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... „Fachliche Weisungen" durch das Wort „Anordnungen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...