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§ 4 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 4 Organe, Satzung
(1) 1Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet und vertreten. 2Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 3Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz und die Satzung. 4Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Amtsbezeichnung "Sprecherin des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" oder "Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".
(2) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 3Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. 4Der Verwaltungsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. 5Der Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über
- 1.
- die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,
- 2.
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- 3.
- die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
- 4.
- die Entlastung des Vorstands und
- 5.
- die Verwendung des Bilanzgewinns.
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
- 1.
- der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,
- 2.
- jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,
- 3.
- bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und
- 4.
- bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. 2In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
- den Aufbau und die Organisation,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
- 3.
- die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
- 4.
- die rechtsgeschäftliche Vertretung,
- 5.
- die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 BImAG
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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Zitierungen von § 4 BImAG
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BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... „Fachliche Weisungen" durch das Wort „Anordnungen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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