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§ 6 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 6 Finanzierung
(1) 1Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. 2Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. 3Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. 4Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(3) 1Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. 2§ 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 6 BImAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BImAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... Geschäftsordnung." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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