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§ 7 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 7 Wirtschaftsplan
(1) 1Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
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- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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- eine Personalplanung
(2) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. 2Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. 3Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 7 BImAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BImAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... das Wort „Anstalt" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
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