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§ 8 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 8 Buchung, Jahresabschluss



(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.

(3) 1Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen vor. 2Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. 3§ 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. 4§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 BImAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BImAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
... soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...