Tools:
Update via:
§ 13 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
| |
§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.
Anzeige
Zitierungen von § 13 BImAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BImAG Überleitung von Verfahren
... den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden ...
§ 18 BImAG Überleitung von Beschäftigten (vom 12.02.2009)
... Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der ... die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten. (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5472/a75035.htm