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§ 13 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 13 Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung



Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.

 
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Zitierungen von § 13 BImAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BImAG Überleitung von Verfahren
... den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden ...
§ 18 BImAG Überleitung von Beschäftigten (vom 12.02.2009)
... Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der ... die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes Amt innehatten. (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und ...