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Änderung § 3 BImAG vom 01.01.2023

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§ 3 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus. 2 Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. 2 Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.