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Änderung § 6 BImAG vom 01.01.2023

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§ 6 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Finanzierung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. 2 Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. 3 Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. 4 Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. 2 Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. 3 Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. 4 Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(3) 1 Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. 2 § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.