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Änderung § 7 BImAG vom 01.01.2023
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§ 7 BImAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 7 BImAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Wirtschaftsplan | |
(1) 1 Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der - eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, - eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung, - eine Personalplanung | |
(Text alte Fassung) umfasst. 2 In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. 3 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt zuzuführen. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen. | (Text neue Fassung) umfasst. 2 In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. 2 Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. 3 Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren. |
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