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Änderung § 7 BImAG vom 01.01.2023

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§ 7 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Wirtschaftsplan


(1) 1 Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,

- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,

- eine Personalplanung

(Text alte Fassung)

umfasst. 2 In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. 3 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt zuzuführen. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.

(Text neue Fassung)

umfasst. 2 In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1 Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. 2 Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. 3 Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.


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