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Änderung § 8 BImAG vom 01.01.2023

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§ 8 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 8 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Buchung, Jahresabschluss


(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. 2 Die Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanzgesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes mit Ablauf des Jahres 2009 endet.

(3) 1 Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur abschließenden Festsetzung der Abführungen an den Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor. 2 Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. 3 § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.

(3) 1 Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen vor. 2 Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. 3 § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. 4 § 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.