Tools:
Update via:
Änderung § 7a GbV vom 14.08.2010
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der GbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7a GbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung | § 7a GbV n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7a Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt, 4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird, 6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5475/al24854-0.htm