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§ 1 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)

§ 1 Rechtsform der Stiftung



Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 
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