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§ 2 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3138; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306
Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für Europa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren und so einen Beitrag zum Verständnis der Geschichte dieses Jahrhunderts und der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1.
- Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau einer ständigen historischen Ausstellung in Berlin;
- 2.
- Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;
- 3.
- Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;
- 4.
- Forschung und Anregung wissenschaftlicher Untersuchungen;
- 5.
- Veranstaltungen und Diskussionsforen mit deutscher und internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszweckes;
- 6.
- Mitwirkung bei der Auswertung der Archivalien des "Willy-Brandt-Archivs im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Maßgabe des § 2 Abs. 3.
(3) Die Stiftung arbeitet mit dem "Willy-Brandt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" in Bonn gemäß Vertrag vom 1. Juni 1994 zusammen. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des Kuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WBStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WBStiftG Stiftungszweck (vom 09.06.2021)
... im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 . (3) Die Stiftung arbeitet mit dem "Willy-Brandt-Archiv im Archiv der sozialen ...
§ 3 WBStiftG Stiftungsvermögen
... von dritter Seite anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306
Artikel 2 HKohlStGEG Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
... § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ...
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