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§ 6 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3138; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306
Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Dr. Brigitte Seebacher-Brandt, die Kinder Willy Brandts gemeinschaftlich, die Bundesregierung sowie die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. haben das bindende Vorschlagsrecht für je ein Mitglied des Kuratoriums. Für jedes der fünf Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. Das Kuratorium soll nach Möglichkeit einvernehmlich entscheiden. Ist eine einvernehmliche Entscheidung nicht möglich, entscheidet es mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.
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