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§ 7 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3138; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306
Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Friedrich-Ebert-Stiftung).
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
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