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§ 8 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3138; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306
Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 04.11.1994; FNA: 224-12 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Internationaler Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
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