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§ 12 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)

§ 12 Gebühren



Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

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