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Änderung § 1 FinAnV vom 01.11.2007
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§ 1 FinAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 1 FinAnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf 1. die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 2. die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begründen können, 3. die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und | (Text neue Fassung) 2. die Bestimmung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Interessenkonflikte begründen können, 3. die ordnungsgemäße Offenlegung von Umständen oder Beziehungen nach § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und |
4. eine angemessene Organisation nach § 34b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. (2) Für andere Personen als | |
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, | 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, |
2. unabhängige Finanzanalysten, 3. mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 verbundene Unternehmen, 4. Personen oder Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Finanzanalysen besteht, oder 5. für Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses tätige natürliche Personen, | |
gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die direkte Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten. | gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die direkte Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten. |
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