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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
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§ 4 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)
neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erzeugnisse der Ernährung- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;
- 2.
- landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus und
- 3.
- wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,
- 2.
- Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.
Zitierungen von § 4 ESG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ESG Vorratshaltung
... Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke ...
§ 12 ESG Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse; 4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- ...
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