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§ 4 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse



(1) Erzeugnisse der Ernährung- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;

2.
landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus und

3.
wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.

(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,

2.
Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.

(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.



 

Zitierungen von § 4 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ESG Vorratshaltung
... Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke ...
§ 12 ESG Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse; 4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- ...