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§ 8 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen



(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundestages.

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