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§ 15 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 15 Vorbereitung des Vollzugs



Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 15 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ESG Ausführung des Gesetzes
... wahrgenommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15 , 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der ...
§ 16 ESG Auskünfte
... den in § 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 15 , erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
... für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig. (6) Für die in ...