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§ 18 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 18 Härteausgleich



(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet.

(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 18 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ESG Ausführung des Gesetzes
... werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, ...