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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe (BäderFAngAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,
- 6.
- Beaufsichtigen des Badebetriebes,
- 7.
- Betreuen von Besuchern,
- 8.
- Schwimmen,
- 9.
- Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,
- 10.
- Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,
- 11.
- Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,
- 12.
- Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,
- 13.
- Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,
- 14.
- Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
- 15.
- Öffentlichkeitsarbeit.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BäderFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BäderFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BäderFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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