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Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe (BäderFAngAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,
- 6.
- Beaufsichtigen des Badebetriebes,
- 7.
- Betreuen von Besuchern,
- 8.
- Schwimmen,
- 9.
- Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,
- 10.
- Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,
- 11.
- Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,
- 12.
- Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,
- 13.
- Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,
- 14.
- Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
- 15.
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende Aufgaben ausführen:
- 1.
- in höchstens 12 Minuten 400 Meter Schwimmen, davon 50 Meter Kraulschwimmen, 50 Meter Brustschwimmen, 100 Meter Freistilschwimmen und 200 Meter Schwimmen in Rückenlage mit Brustbeinschlag ohne Armtätigkeit,
- 2.
- in höchstens 1 Minute und 30 Sekunden 50 Meter Transportschwimmen, Schieben oder Ziehen, beide Personen bekleidet,
- 3.
- 3 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
- 4.
- in höchstens 1 Minute und 35 Sekunden 100 Meter Zeitschwimmen,
- 5.
- Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 30 Metern,
- 6.
- Kopfsprung aus 3 Metern Höhe.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene und Umweltschutz,
- 2.
- berufsbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen, Einsatz von Werkstoffen und Werkzeugen,
- 3.
- Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- 4.
- Betreuen von Besuchern.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
- 1.
- im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung:
- a)
- in insgesamt höchstens 10 Minuten Durchführen einer praxisnahen Rettungsübung mit Startsprung in Kleidung vom Beckenrand, Anschwimmen, Aufnehmen einer erwachsenen Person aus 3 bis 5 Metern Tiefe, Ausführen von Befreiungsgriffen, Abschleppen, Anlandbringen und Maßnahmen der Erstversorgung,
- b)
- in höchstens 8 Minuten 300 Meter Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden,
- c)
- 5 Minuten lang eine Herz-Lungen-Wiederbelebung an einem Übungsphantom,
- d)
- in höchstens 2 Minuten 50 Meter Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 Meter mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 Meter mit Fesselschleppgriff;
- 2.
- im Prüfungsfach Schwimmen:
in insgesamt 10 Minuten:- a)
- Streckentauchen über eine Distanz von mindestens 35 Metern,
- b)
- Ausführen einer Wettkampftechnik einschließlich Start und Wende über eine Strecke von 50 Metern,
- c)
- 100 Meter Zeitschwimmen in einer Höchstzeit von 1 Minute und 30 Sekunden,
- d)
- Kopfsprung aus 3 Metern Höhe;
- 3.
- im Prüfungsfach Besucherbetreuung und Schwimmunterricht:
in insgesamt 90 Minuten:- a)
- Vorbereiten und Durchführen einer Schwimmunterrichtseinheit,
- b)
- Durchführen eines vorgegebenen Spiel- oder Sportarrangements.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
- 1.
- im Prüfungsfach Retten, Erstversorgung und Schwimmen:
in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat; - 2.
- im Prüfungsfach Badebetrieb:
in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:- a)
- Sicherheit und Gesundheit,
- b)
- Organisation und Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- c)
- Betreuen von Besuchern, Kommunikation sowie
- d)
- Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, gesellschaftliche Bedeutung von Bädern
- 3.
- im Prüfungsfach Bädertechnik:
in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:- a)
- Umweltschutz und Hygiene,
- b)
- Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes sowie
- c)
- Warten und Pflegen bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1947) außer Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
(siehe BGBl. I 1997 S. 743 - 746)
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