Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe (BäderFAngAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5490/a75257.htm