Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe (BäderFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 740
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-227 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige