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§ 4a - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 4a Wohnraum



Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.



 

Zitierungen von § 4a WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2e WoGG-NG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeldgesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgesetzes" ersetzt. ...